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ThmM. Uchen, Siebenlehn und die Umgegenden. Imlsölnll für die Agl. Amtshauptmannschaft Aleißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Marrin Berger in — Ver!iülwo.il«- >ur tu« Siedainon Martin Berger daselbst. No. 147. Sonnabend, den 12. Dezember 1896. Verordnung, die Benachrichtigung der Justizbehörden über das Ableben vorbestrafter Personen betreffend. Um einer Ueberfüllnng der bei den Amtsgerichten geführten Strafregister vorzubeugen, erscheint es geboten, daß die Amtsgerichte über das Ableben der in diesen Registern verzeichneten Personen thuulichst Nachricht erhalten. Es wird daher, bez. im Einverständnisse mit dem Justizministerium, hiermit Folgendes an geordnet: 1. Die StanSesäinter haben halbjährlich und zwar bis 15. Ianriar und 15. Juli jeden Jahres Listen sämmtlicher in den einzelnen Ortschaften des Standes amtsbezirks während des vorhergegangenen Kalenderhalbjahres — 1. Juli bis 31. Dezember, bez. 1. Januar bis 30. Juni — verstorbener Personen, welche zur Zeit des Todes das 12. Lebensjahr überschritten hatten, an die Ortspolizeibehörde — Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände — der einzelnen Orte des Standesamtsbezirks zu übersenden. Diese Listen haben sich zugleich auf die zu diesen Orten gehörigen selbstständigen Gutsbezirke mit zu erstrecken und müsse «^enthalten: a. den Vor- und Familiennamen, bei Frauen den Geburtsnamen und den Namen des Ehemannes, 5. die Vor- und Familiennamen der Eltern, c. den Geburtsort, ck. das Lebensalter (Tag und Jahr'der Geburt), s. den Monat und Tag des Todes. 2. Die Ortspolizeibehördcn haben, und zwar zugleich für die in den Fluren ihrer Gemeinde gelegenen selbstständigen Gutsbczirke — § 7 der Revidirten Städteordnunq, H 87 der Revidirten Laudgemeiudeordnung — durch Vergleichung der übersandten Listen mit den ihnen von den Justizbehörden zugestellten Mittheilungen über rechtskräftige Bestrafungen halbjährlich festzustelleu, ob und welche der in ihren Orten wohnenden, bestraften Personen während des verflossenen Kalenderhalbjahres verstorben sind. Die Verstorbenen sind in eine Nachweisung einzutragen, welche über jede Person die oben unter Nr. 1 bezeichneten Angaben und Sie letzte Bestrafung enthalten soll. Außerdem sind in diese Nachweisung auch diejenigen bestraften Personen mit aufzunehmen, welche aus dem betreffenden Orte in Anstalten untergebracht waren und deren Ableben der Ortspolizeibehörde bekannt geworoen ist; bei diesen Personen ist sie Anstalt, in welcher das Ableben erfolgte, mit zu bezeichnen. Die Nachweisung ist sodann bis zum 1 August, bez. bis zum 1. Februar jeden Jahres an das Amtsgericht, zu dessen Bezirk der betreffende Ort gehört, einzureichen. Ist während des betreffenden Halbjahres keine der fraglichen Personen mit Tode abgegangen, so ist an das Amtsgericht eine Fehlanzeige zu erstatten. 3. Wo die Funktionen der Ortspolizeibehörde und des Standesamtes in einer Stelle vereinigt sind und zu dem Staudesamtsbezirke nicht mehrere Orte gehören, bedarf es der Anfertigung besonderer Listen feiten des Standesbeamten nicht, vielmehr kann solchenfalls die Nachweisung durch direkte'Vergleichung mit dem Sterberegister aufgestellt werden. > 4. Die vorgedachte Einrichtung tritt mit dem 1. Januar 1^)7 dergestalt ins Leben, daß die Listen und Nachweisungen zum ersten Male für das Halbjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 anfzustellen sind. 5. Formulare zu den Listen und Nachweisungen sind von den Amtsgerichten unentgeltlich zu beziehen. Dresden, am 2. Dezember 1896. Ministerium des Innern. Für den Minister: v. Charpentier. Gebhardt. Bekanntmachung, Wahlen für die Bezirksverfammlung betr Nachdem an Stelle des verzogenen Herrn Stadtraths vr. Rothe als Vertreter der Stadt Meißen Herr Bürgermeister llr. Ast dass bst und an Stelle des verstorbenen Herrn Rentners Riemer in Weinböhla als Vertreter des 2. ländlichen Wahlbezirks Herr Gemeindevorstand Schneider daselbst für die hiesige Bezirksversammluna gewählt worden ist, wird dies hierdurch bekannt gemacht. Meißen, am 2. Dezember 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Holzvevfteigevung auf Grillenburger Staatsforstrevier. Im Gasthofe zu Grillenburg sollen Freitag, den 18. Dezember 1896 von Vormittag ,1V Uhr an nachstehende Nutzhölzer, als: 8324 weiche Stämme, 5t weiche Klötzer, 3 weiche Stangenklötzer, 2239 weiche Derbstangen, 6 Nm. weiche Nutzscheite und 84 Nm. weiche NutzkniiMl und im Gasthofe zum Sachsenhof bei Alingenberg Sonnabend, Seu 19. Dezember 1896 von Vormittag -11 Uhr an nachstehende Brennhölzer, als: l Nm. barte und 78,4 Nm. weiche Nrennscheite, 37,2 Nm. harte und 54 Nm. weiche Lrennknüppet, 1t Nm. harte und 2 Nm. weiche Zacken, 26,5 Nm. harte und 66,5 Nm. weiche Äeste, tO,tO Wtthdt. harte und 45,00 WUHdt. weiches Grennreistg und 35 Nm. weiche Nrennstöcke versteigert werden. Näheres enthalten die bei den Ortsbehörden und in den Schankstätten der umliegenden Orte aushängeuden Plakate. Kömgl SolArevlerverwaitung Hriüenöurq und Aömgl. Iorstrentamt Tharandt, am 9. Dezember 1896. Krü8kl. Wolfframm. Tagesgeschichte. Zum 100jährigen Geburtstage Kaiser Wilhelms I. werden im königlichen Schlosse zn Berlin bereits Vorkehr- 'ngen getroffen. Es handelt sich in erster Reihe um die Zurichtung der Fürstenziminer, die zur Aufnahme hoher Persönlichkeiten bestimmt sind. . .Englische Blätter hatten gemeldet, daß das deutsche ^Nerpaar im Jahre 1898 nach Jerusalem zur Ein- M)ung der deutsch-evangelischen Erlöserkirche reisen werde. bemerkt der „Hamburger Korresp.": „lieber die Ein weihung der Kirche sind dem Vernehmen nach schon des halb noch gar keine Verhandlungen gepflogen worden, weil man noch nicht absehen kann, wann der Bau abgeschlossen sein wird. Die Kirche ist zwar unter Dach gebracht, aber der Bau des Thurmes ist noch gar nicht angefangen worden. Das Bild der Beschlußunfühigkcit, welches der Reichstag in der gegenwärtigen Saison bietet, rechtfertigt vollkommen die Klagen weiter Kreise, die noch in der Presse zum Ausdruck gelangen. So, wie jetzt, war es noch zu keiner Zeit seit Begründung des Reichsparlaments. Esi gehört keineswegs zu den Seltenheiten, daß kaum mehr als ein Dutzend Abgeordnete über wichtige Gegenstände Beschluß fassen; die Anwesenheit von 60 bis 80 Reichs- tagsmitgliedcrn gehört schon zn den „erfreulicheren" Aus nahmen. Das stellt nachgerade einen Mißstand dar, welcher ebenso dem Ansehen des Reichstages wie wichtigen Volks interessen zum Nachtheil gereicht. Unbefangene Beurtheiler müssen wohl oder übel die lleberzeuguna gewinnen, daß der Reichstag den Glauben an sich selbst verloren hat; schon das wäre im Interesse des deutschen Nationalstaates