Volltext Seite (XML)
Amts- un- Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Ml. 1.80 etnschließi. de« .Illustrierten UnterhallungSblatt«" in der Pelchäfrrstelle, bei unseren Boten sowie bei allen RetchSpostanstaltrn. »rschetnt täglich abend» mit «u»nahme der Bonn, und Feiertag« sür den solgenden Lag. Tel.-Adr.: Amtsblatt. ^/21. Eibenstock, Larkfelb, hunörhübel, ^UgrvtUtt Neuheide, Sberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftiitzengrün, Mdenthal usw. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile lL Psg., für auswärtige IS Psg. Im Reklametetl di« Zril« 40 Psg. Im amtlichen Telle die gespalten« Zelle 40 Psg. Annahme d«r Anzeigen bis spätesten» vormittag» 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Fernsprecher Nr. 11V. LSL7 Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - —- «4. Jahrgang. Sonnabend, den 27. Jannar Dreimal schon im Weltenbrande Jährt sich, Kaiser, unserm Lande Kriegumtost heut' dieser Tag. Führer sei uns und Begleiter Ferner auf der Ruhmesleiter, Bis einst fällt der letzte Schlag. Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsen flüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 14). I. Saatstelle für das Königreich Sachsen ist der Landeskultnrrat. ll. Zu 8 1: Die Reichshülsenfruchtstelle und die Bezugs Vereinigung der deutschen Landwirte haben die Saatstellen zur Freigabe des Saatguts ermächtigt. Anträge auf Freigabe zu Saatzwecken sind daher an den Landeskulturrat zu richten. Hl. Zu ß 4 Absatz 2: Als anerkanntes Saatgut gilt auch das Saatgut aus den vom Landeskulturrat anerkannten und im Verkehrsanzeiger der Königlichen General- dtrektion der Sächsischen Staatseisenbahnen Nr. 34 und 38 bekanntgegebenen Saat zuchtwirtschaften. Für die Verwaltungsbehörden ist dieses Verzeichnis vom Ministerium in einem Sonderdruck herausgegeben worden. Für Hülsenfrüchte kommen in Betracht: 1. Rittergutspächter Arno Engelmann, Lungwitz bei Kreischa, für Pferdebohnen, 2. Rittergutspächter Dr. B. Kirsche, Trautzschen bei Pegau, fiir Erbsen, 3. Rittergutspächter H. v. Metzsch, Wünschendorf bei Reifland, für Erbsen, 4. Gutsbesitzer P. Küchler, Berzdorf bei Nickrisch, für Pferdebohnen, 5. Amtmann Biermann, Dewitz, Bahnhof Taucha bei Leipzig, für Erbsen. IV. Zu 8 12: Der Nachweis, daß Saatgut zum Gemüseanbau bestimmt ist, ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde deS Ortes, wo der Anbau stattfinden soll, zu erbringen. Die Bescheinigung muß erkennen lassen, daß der Erwerber des Saatguts über das zum Anbau erforderliche Land verfügt; sie darf nur erteilt werden, wenn es sich um Mengen von nicht mehr als 5 handelt, und nur einmal an denselben Er werber. Größere Mengen unterliegen den: Saatkartenzwang. Die Bescheinigung er folgt kostenfrei. Der Erwerber von Saatgut, das zum Gemüseanbau bestimmt ist, hat die Bescheinigung vor dem Erwerbe dem Veräußerer auszuhändigen, der die Bescheinigung aufzubewahren hat. Die Gemeindebehörde hat die Verwendung zu Saatzwecken zu überwachen. Nachstehend werden die Bekanntmachungen des Präsidenten des Kriegsernährungs amtes über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 14) und vom 16. Januar 1917 (Reichs gesetzblatt Seite 53) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 23. Januar 1917. - 48 II 8 VI121 II 8 II Ministerium des Innern. Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Kirk. Kütsen- fruchten, Wicken nnd.Lupinen. Vom 6. Januar 1917. Auf Grund der 88 10, 13 der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625), des 8 10 der Verordnungen über Hülsenfrüchte vom 29. Juni und 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846, 1360) und des 8 2 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fassung der Verord nung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108, 1360) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 8 1- Buchweizen und Hirse, Erbsen, Bohnen und Linsen aller Art einschließlich Acker bohnen und Peluschken (Hülsenfrüchte), Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, Wicken und Lupinen dürfen zu Saatzwecken nur abgesetzt werden, wenn sie zu Saatzwecken freigegeben sind. Die Freigabe erfolgt durch die Reichshülsenfruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin, für Wicken und Lupinen durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin. 8 2. Der Handel mit Saatgut (8 1) ist, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 3, nur den von den Landeszenkalbehörden bezeichneten Saatstellen und den von diesen Stellen zu gelassenen Händlern gestattet. Die Saatstellen, mit Ausnahme der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft, können nach Maßgabe des Bedürfnisses die in ihrem Bezirk ansässigen Händler zum Handel mit Saatgut -ulassen. Als Händler gellen auch Genossenschaften, Konsumvereine und der- gleichen. Die Saatstellen haben den Handel mit Saatgut zu beaufsichtigen. Die zuge- lassenen Händler haben Uber jeden An- und Verkauf von Saatgut ordnungsmäßig Bücher zu führen und von jedem An- und Verkauf den zuständigen Saatstellen unoer- zllglich Mitteilung zu machen. Die Zulassung kann an wellergehende Bedingungen ge- knüpft werden. Insbesondere kann die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehallen und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handel« mit Saatgut vorschreiben. Die Zulassung kann jederzell zurückgenommen werden. Staunend hat's die Welt gesehen, Stolz die deutschen Banner wehen Neberall in Feindesland. Aus Dich, Deine Helden bauen Deine Völker voll Vertrauen, Weih'n Dir freudig Herz und Hand. 8 3. Erzeuger von Saatgut können von den Saatstellen ermächtigt werden, Saatgut unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder für bestimmte Mengen Saatgut erteilt werden. 8 4. Anerkanntes Saatgut darf von dem Erzeuger nur an Saatstellen oder unmittel bar oder durch Vermittlung landwirtschaftlicher Vcrufsvertretungen und Vereine an Verbraucher abgesetzt werden. Zum unmittelbaren oder mittelbaren Absatz an Ver braucher bedarf der Erzeuger der Ermächtigung nach 8 3. Als anerkanntes Saatgut gilt nur Saatgut, das von anerkannten Saatgutwirt schaften zu Saatzwecken gezogen ist. Als anerkannte Saatgutwirtschafteu gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen Staatseisenbahn verwaltung, der Millläreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen StaatS- eisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen als für das betreffende Saatgut aner kannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannt« Saatgutwirtschafteu gelten. Alle Lieferungen von anerkanntem Saatgut hat der Veräußerer der für ihn zu ständigen Saatstelle unverzüglich unter Angabe des Empfängers sowie der Art und Menge des Saatguts anzuzeigen. 8 5. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatgut ist nur gegen Saatkarte erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung an die Saatstellen. DK Saatkarte muß Art und Menge deS Saatguts, Namen, Wohnort und Bezirk des zum Erwerbe Berechtigten sowie den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangsstation angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Mustern auszustellen. Die Saatkarte wird aus Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedürfnisses ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt für Händler durch die zulassende Saatstelle, für Verbraucher durch deren Kommunalverband. Dieser kann die Ausstellung der Saatkarte an andere Stellen übertragen. Der Kommunalverband oder die Stelle, der er die Ausstellung übertragen hat, hat der zuständigen Saatstelle mitzuteilen, wieviel Saat karten ausgestellt sind und über welche Mengen Saatgut. 8 6. Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Lie ferung des Saatguts auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Ab findung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisen- bahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausge stellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Er werbers unverzüglich der Stelle, von der die Saatkarte ausgestellt ist, einzusenden. Diese Stelle hat der Saatstelle des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgt ist, und, sofern die Lieferung in dem Bezirk einer anderen Saatstelle erfolgt ist, auch dieser Mitteilung zu machen. 8 7. Die deutsche Landwirtschafsgesellschaft hat von ihren Geschäften den zuständigen Saatstellen unverzüglich Mitteilung zu machen. 8 8. Bei dem Verkaufe von Saatgut durch den Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden : bei Buchweizen . . . . .75 Mark für den Doppelzentner „ wildem Buchweizen (Eifeler Buchweizen, Bock ¬ heidekorn) 60 „ „ „ „ , , Hirse 70 „ „ „ » Erbsen 75 „ „ „ „ Bohne,: 85 „ „ „ „ Linsen 90 „ „ „ „ Ackerbohnen 70 „ „ „ , , Peluschken 70 „ „ „ „ Gemenge der Betrag, der sich auS der Zusammensetzung deS Gemenge« und den festgesetzten Höchstpreisen für die im Gemenge enthaltenew-Fruchtarten ergibt. Die Festsetzung der Preise für Wicken und Lupinen bleibt vorbehalten. Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Preis gestundet, so dür fen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Die Preise gelten einschließlich der Beförderungskosten, soweit sie der Verkäufer übernimmt. Ter Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bi« zur Verladestelle deS OrteS, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten deS Einladens daselbst zu tragen. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Leihgebühr von 1 Pfennig für den Sack und Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung an der Verladestelle bi« zum Klug vermochtest Du zu wahren, Segensreich in langen Jahren, Goldnen Friedens sichern Hort. Da des Schicksals jähe Wende Drückt das Schwert in unsre Hände, In die Herzen dringt Dein Wort: Januar 1917. „Deutsche kenn' ich, nicht Parteien; Brüder, die nichts kann entzweien, Geh n mit mir durch Not und Tod." Tosend riß die Flut die Dämme, Einig fand dann alle Stämme Großer Stunde ernst Gebot.