Volltext Seite (XML)
einfach Warfen r mit r Heitz stellen gerei- ierade leicht twer- er ge- Z. das ? Es l, datz m ste- leinen lt das ct, der stren- geln z das imög- sttzen. besser. äieiist nahe !ügel- Eijcn rt es, aus- )rung h bei rrfah- und Jedes mutz g der üblich heits- hin- tzüu- e an rank- ngen. l von hefts- kön- irken h die rank- des mein inem Des- ; die t es jenen tzige, >and- >and- t es, : zu lung Die Erwervung von Dsutsch-Ostafrika. Ein« Erinnerung an den 37. Februar 1885. Vor SO Jahren, am 27. Februar 1885, wurde der Wortlaut des Kaiserlichen Schutzbriefes für die „Gesellschaft für Deutsche Kolonisation" amt lich bekanntgegeben. „Nachdem die derzeitigen Vorsitzenden der Gesellschaft für Deutsche Kolonisation, Dr. CarlPeters und Unser Kammerherr Felix Graf Behr-Bandelin, Unseren Schutz für die Gebietserwerbungen der Gesellschaft in Ostafrika, westlich von dem Reiche des Sultans von Zanzibar, außerhalb der Oberhoheit anderer Mächte, nachgesucht und Uns die von besagtem Dr. Carl Peters zunächst mit den Herrschern von Usagara, Nguru, Useguha und Ukami im November und Dezember vorigen Jahres abgeschlossenen Verträge, durch welche ihm diese Gebiete für die deutsche Kolonisationsgesellschaft mit den Rechten der Landes hoheit abgetreten worden sind, mit dem Ansuchen vor gelegt haben, diese Gebiete unter Unsere Oberhoheit zu stellen, so bestätigen Wir hiermit, daß Wir diese Ober hoheit angenommen und die betreffenden Gebiete, vorbehaltlich Unserer Entschließung auf Grund weiterer Uns nachzuweisender vertragsmäßiger Erwerbungen der Gesellschaft oder ihrer Reichsnachfolger in jener Gegend, unter Unseren Kaiserlichen Schutz gestellt haben." So lautet der erste Absatz des am 27. Februar 1885 ausgestellten Schutzbriefes, gezeichnet von Kaiser Wil helm l-, unter Gegenzeichnung seines Reichskanzlers, des Fürsten Bismarck. Wie war es aber dazu gekommen, daß gerade Ostafrika auserwählt worden war, dem jungen Deutschen Reich der wertvollste Kolonialbesitz zu werden? Das wollen wir im folgenden kurz erzählen, ist es doch ein Stück Geschichte, wertvoll genug, in der Erinnerung des deutschen Volkes wach und lebendig zu bleiben. Der eigentliche Wettlauf um die Erforschung des schwarzen Erdteils hatte in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts eingesetzt; bis dahin hatte Afrika der For schung und damit der Besitzergreifung größtenteils wider stehen können. Hatte man bis dahin vom Norden und Süden aus sich bemüht, ins Innere einzudringen — im Süden war bahnbrechender Pionier der Engländer Livingstone, im Norden, von den Randländern des Mittel ländischen Meeres aus erfolgten zahlreiche Forschungs reisen, bei denen deutsche Forscher, wie Barth, Vogel, Rohlfs und Nachtigall führenden Anteil hatten —, so wurden jetzt von den verschiedensten Gegenden aus energische Versuche unternommen, hinter das Geheimnis von Jnnerafrika zu gelangen. Der Kongo wurde von dem deutschen Forscher Schweinfurth erforscht, ebenso der Lauf des Nil, auch hier waren die Deutschen Emin Pascha (Schnitzer) und Junker führend be teiligt. Stanley verhalf dem König von Belgien zur Besitzergreifung des Kougobeckens, Witzmann durch querte zweimal Afrika von West nach Ost. Die hansea tischen Kaufherren Adolf Woermann und Lüderitz setzten sich in Togo und Kamerun, bzw. in Südwestafrika fest und erreichten, daß Bismarck ihre Erwerbungen für das Deutsche Reich übernahm. Das war die Zeit, in der Carl Peters die ent scheidenden Jugendjahre verlebte. Nach abgeschlossener Studienzeit geht der 24jährigc nach England, hier be kommt er durch persönlichen Augenschein einen Einblick in das englische Weltreich. Kein Wunder, daß in ihm der Gedanke immer stärker wird, seinem Vaterlande ein Kolonialreich zu schaffen. Mit dem pommerschen Groß grundbesitzer Graf Behr-Bandelin gründet Peters, nach Deutschland zurückgekehrt, am 28. März 1884 die „Gesellschaft für Deutsche Kolonisation". Wo kann man aber koloni sieren? Welche Landstriche sind noch nicht von den euro päischen Kolonialmächten besetzt? Da mutz erst einmal Ausschau gehalten werden. Zuerst denkt man an das Ge biet am Sambesi, was aber die Reichsregierung, als zur englischen Interessensphäre gehörend, ablehnt. Dann empfiehlt Graf Pfeil, der einzige genaue Kenner Afrikas, die dcrJnselSansibar gegenüberliegende K ü st e, da diese praktisch herrenlos ist. Man stimmt dem Grafen Pfeil zu. Am 1. Oktober 1884 reiste die Expedition ab, ihre Mitglieder waren Dr. Carl Peters, Graf Pfeil, Tr. Jühlke und Otto. Ziel war Sansibar, um von dort aus „Landeserwerbungen behufs Anlegung einer deut schen Ackerbau- und Handelskolonie zu vollziehen". Ob gleich alles möglichst getarnt worden war (die Expedition trat erst in Wien zusammen), erhielten die Engländer doch Wind von den deutschen Plänen und versuchten Peters möglichst große Schwierigkeiten zu machen. Jedenfalls erhielt Peters bei seiner Ankunft in Sansibar die aMliche Warnung, die deutsche Regierung könne ihm weder Schutz für etwaige Landerwerbungen zusichern noch auch für ihre persönliche Sicherheit Gewähr leisten. Das ver anlaßte Peters zu der schroffen Antwort, das Reich solle ihm den Schutz erst dann verweigern, wenn er darum bitte. Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches verabschiedet. Das Reichskabinett genehmigte in seiner Dienstagsitzung zunächst die vom Reichsminister des Auswärtigen vorgelcgte Bekanntmachung über die Ver- einbarungen und Erklärungen aus Anlaß der Rück gliederung des Saarlandes. Es handelt sich hierbei um die bereits im wesentlichen bekannten Ab kommen von Rom, die insbesondere auch die Übertragung des Eigentums an den Saargruben, Eisen bahnen und so weiter und die Regelung der Währungs-, Schulden- und Versicherungsfragen enthalten. Weiter verabschiedete das Reichskabinett die vom Reichsjustizminister vorgelegte neue Vergleichs ordnung, die die Mängel der geltenden Vergleichs ordnung beseitigt und die ganze Materie einer gründlichen Umgestaltung unterwirft. Hierdurch werden un würdige Schuldner wirksamer als bisher vom Ver gleichsverfahren ferngehalten und die Versuche einzelner Gläubiger, sich auf Kosten der Mitgläubiger Sondervor teile zu verschaffen, nachdrücklichst unterbunden. Angenommen wurde ein Gesetz über die Beseitigung der Gerich tsferien, ein Gesetz über den Waffen- gebrauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten sowie der Fischereibeamten und Fischereiaufseher, weiter ein zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahr zeug st e u e r g es e tz e s, wodurch eine weitere steuerliche Begünstigung für Personen- und Lastkraftwagen eintritt, insbesondere durch eine Bevorzugung der Kraftwagen, die mit nicht flüssigen Treibstoffen getrieben werden. Verabschiedet wurde ein Gesetz über die Einfüh rung eines Arbeitsbuches, durch das ein einheitlicher amtlicher Ausweis über di? Berufs ausbildung und die berufliche Entwicklung der Arbeiter und Angestellten geschaffen wird. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schafft die Voraussetzungen für eine wirksamere Bekämpfung des Schwindels bei Ausverkäufen. Ein Gesetz zur Ände rung des Handelsgesetzbuches erleichtert insbe sondere die Bareinzahlung bei Einlagen durch Zulassung der Überweisung auf das Bankkonto. Das Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der L a n d- wirtsckaft an Arbeitskräften schafft für die Zukunft die Möglichkeit, landwirtschaftliche Arbeitskräfte ans berufsfremder Tätigkeit abzulösen und der Land wirtschaft wieder zuzufübren. Durch ein vom Reichswirtschaftsminister vorgelegtes Gesetz wird der Übergang des Bergwesens auf das Reich eingeftitet. Durch ein Gesetz über die Gewährleistung für den Dienst von Schuldver schreibungen der Konversionskasse für deutsche Aus landsschulden Wird eine Regelung getroffen, durch die diese Schuldverschreibungen zukünftigen Beschränkungen durch die Devisengesetzgevung nicht unterliegen sollen. Schließlich verabschiedete das Reichskabinett ein Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs, durch das die Anteile der Länder an der Einkommen steuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer gekürzt werden, wenn diese Steuern gewisse Beträge über schreiten. Einzelheiten aus den neuen Gesehen. Jedenfalls brach Peters mit seinen Gefährten am 12. November 1884 in Begleitung von sechs mit Vorder ladern und 3« mit Speeren bewaffneten Trägern ins Innere auf. Mit dieser „Heeresmacht" wollte er für Deutschland ein Kolonialreich erobern. Und tatsächlich siegt Peters' eiserner Wille über alle Schwächen und Schwierigkeiten, wenngleich diese Expedition sämtliche Weißen Teilnehmer an den Rand des Grabes brachte. Am 19. Dezember 1884 ist Peters bereits wieder an der Küste. In seinem Besitz besinden sich die kostbaren Urkunden, in denen die Häuptlinge von Useguha Nguru, Usagara und Ukami diese Landschaften „aus ewige Zeit an Dr. Carl Peters, den Vertreter der Gesellschaft für Deutsche Kolonisation zur völlig freien Verfügung abtreteu". Graf Pfeil blieb im Innern und legte die erste < r/ Station an. Peters aber fuhr mit deni ersten besten Dampfer nach Deutschland zurück und legte lerne Dokumente der Reichsregierung vor. In Berlin ging gerade die Kongokonfercnz ihrem Ende entgegen, am 27. Februar 1885, unterschrieb Kaiser Wilhelm I. unter Gegenzeichnung seines Kanzlers lung seiner Verbindlichkeiten. Das Gesetz schreibt vor, daß den Gläubigern in jedem Vergleich 3 5 v. H. ihrer Forderungen (bisher 30 v. H.) gewährt werden müssen, und führt diesen Mindestsatz auch für den Liquidationsvergleich ein. Wird dem Schuldner eine Zahlungsfrist von mehr als einem Jahr gewährt, so mutz der Mindestsatz 40 v. H. betragen. Kommt der Schuldner mit der Erfüllung des Vergleichs in Verzug, so wird nicht nur der Erlaß, sondern auch die Stundung von For derungen hinfällig. Damit unwürdige Schuldner vom Vergleichsverfahren ausgeschlossen werden, sind einige neue Ablehnnngs gründe zu denen des bis herigen Rechts hiuzugekömmen. So muß die Eröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt werden, wenn der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre ein Konkurs verfahren oder ein Vergleichsverfahren durchgemacht oder den Offenbarungseid geleistet hat, ferner wenn der Schuldner eine so mangelhafte Buchführung hat, daß ein hinreichender Überblick über seine Vermögenslage nicht ermöglicht wird. Schließlich muß die Eröffnung abge lehnt werden, wenn durch den Vergleich das Unterneh men des Schuldners nicht erhalten werden könnte. Der Ausdruck „Offenbarungseid" für die eidliche Erklärung des Schuldners über seine Vermögenslage ist beseitigt. Nach dem Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches wird das Arbeitsbuch als amtlicher Aus weis über die Berufsausbildung und die berufliche Entwicklung der Arbeiter und Angestellten dienen, der es erleichtern soll, in der Wirtschaft den richtigen Mann an den richtigen Platz zu stellen, den Zudrang zu übersü ßen Berufen und die Landflucht abzubremsen und S ch w a r z a r b c i t zu verhindern. Durch das neue Gesetz wird der Reichsarbeitsminister ermächtigt, das Arbeits buch vom 1. April 1935 an allmählich einzuführen. Späterhin wird kein Arbeiter oder Angestellter mehr be schäftigt werden dürfen, der nicht im Besitz des für ihn vorgeschriebenen Arbeitsbuches ist. Das Gesetz zur Befriedigung des Bedarfs der Land wirtschaft ait Arbeitskräften besagt n. a„ daß Arbeiter oder Angestellte, die innerhalb bestimmter Zeit vor Erlaß der Anordnung in der Land wirtschaft tätig waren, aber zur Zeit des Erlasses der An ordnung in änderen als landwirtschaftlichen Betrieben oder Berufen mit anderen als landwirtschaftlichen Arbei ten beschäftigt sind, vom Unternehmer (Arbeitgeber) ihres Betriebes zu entlassen sind. Von der Befugnis soll, wie in der Begründung erklärt wird, auch künftig nur inso weit Gebrauch gemacht werden, als der Kräftebedarf der Landwirtschaft auf andere Weise nicht befriedigt werden kann. Das Reich übernimmt die „Berghoheit" Ein Gesetz zur Vorbereitung eines Rcichsbcrggesetzes Unter den im Reichskabinett beschlossenen Gesetzen be findet sich ein sehr wichtiges Gesetz „zur Uebcrleituna des Bergwesens ans das Reich". Dieses Gesetz hat folgenden Wortlaut: 8 1. Das Bergwesen (Berghohcit und Bcrgwirtschaft) ist Reichsangelegenheit. Es wird vom Reichswirtschafts minister geleitet. Tic Laudesbergbchördcn haben den Wei sungen des Rcichswirtschaftsministcrs aus dem Gebiet des Bergwesens Folge zu leisten. den Schutzbries für die „Gesellschaft für Deutsche Koloni sation, womit amtlich die Besitzergreifung der Landstriche an der ostasrikanischen Küste durch Peters an erkannt wurde. Die Grundlage sür unsere spätere Kolonie Deutschostafrika war also damit geschaffen. In den späteren Jahren konnte das Gebiet erweitert und abgerundet werden, das seine endgültigen Grenzen dann durch den deutsch-englischen Vertrag vom 1. Juli 1890, den sog. Helgoland-Vertrag, erhielt. Peters'Ruhm als der des eigentlichen Eroberers von Deutschostafrika steht geschichtlich fest und damit auch das bedeutsame Datum des 27. Februar 1884. So sind es fünfzig Jahre her, daß Deutschland diesen wertvollen Kolonialbesitz erhielt, sür den so viel bestes deutsches Blm vor und im Weltkriege geflossen ist. Grund genug, daran fcstzuhaltcn und immer wieder zu betonen, daß der Raub der deutschen Kolonien durch Versailles nicht endgültig sein kann und darf, daß viel- mehr Deutschland auf Gruud seiner hohen Leistungen auf dem Gebiete der Kolonisierung berechtigten Anspruch aus eigenen Kolonialbesitz hat, WWmfferMeblM Nationale Tageszeitung für Landwirtschaft und Das »Wilsdruffer Tageblatt" rUchemt an allen Werkiagcn nachmittag« - Uhr. Bezugspreis monatlich 2,— RM. frei Haus, bei Posibestcllung >.80 SiM. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummern I0 Bpsg. Ale Bostanstaltcn und Post boten, unsere Austräger u. . o, ,, Geschäftsstelle, nehmen zu icderzei! Bestellungen ent- WüMkNVtatt fUk Wilsdruff U. ÜMgkgeNd gegen. Im Falle höherer Gewalt, Krieg od. sonstiger Betriebsstörungen besteht kein Anspruch auf Lieferung der Geltung oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung eingesandler Schriftstücke erfolgt nur, wenn Rückporto beiliegl. alle anderen Stände des Wilsdruffer Bezirks Anzeigenpreise laut aufliegendem Taris Nr. 4. — Na ch wei s u nys-Geb ü hr : 20 Rpsg. — Vorgeschriedene» Erschclnungstage und Platzvorschriften werden nach Möglichkeit berücksichtigt. — Anzeigen - Annahme bis vormittags 10 Uhr. Für die Richtigkeit der durch Fernruf übcrmit- Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6 teilen Anzeigen überneh men wir keine Gewähr. -—__ Feder Radattanspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogcn werden muh oder der Auftraggeber j« Konkurs gerät. Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschast Meissen, des Stadt rats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt Nr. 49 — 94. Jahrgang Wilsdruff-Dresden Mittwoch, den 27. Februar 1935 Postscheck: Dresden 2640 Telegr.-Adr.: „Tageblatt" WWW MW Les MHWMS Ergänzend ist zu den neuen Gesetzesbeschlüssen n. a.. sokgendes zu sagen: Die neue Verglcichsord- nnng verwirklicht nationalsozialistische Wirtschafts- grundsätze. Sie erschwert dem Schuldner die Abschütte-