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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung V«zug»preiS vierteljährlich Mk. 1.80 einschließl. Lei „Illustrierten Unt«rhaltung»biattS» in der Gejchästistelle, bei unseren Voten sowie bei allen Reichipostanstalten. Erscheint täglich abend« mit «utnahme der Vonn- und Feiertag« sür den folgenden Tag Tel-Adr.: Amts Statt. Eibenstock, Larkseld, hundrhübel, ^UgvvbUlt Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftützengrün, wlldenthal usw. verantwort!. Nedaktenr, Trucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: di« klemspaltige Zeile 12 Psg., iür auswärtige 1b Pfg. Im Reklameteil die Zeile 40 Pig. Im amtlichen Teile die gespaltene Zell. 40 Psg. Bnnahm« der Anzeigen bi» spätesten» vormittag« 10 Uhr, sür größere Tags vorher. Aernkprecher Mr. IlO LSL7. ^66. „ «4. Jahrgang. Donnerstag, den 22. März Bekanntmachung, die Meldepflicht der Kilfsdienstpflichtigen vetr. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 8 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, wird folgendes bekanntgemacht: Meldepflicht. Alle im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg einschließlich der Städte mit revidierter Städteordnung Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schnee berg, Schwarzenberg sowie der mittleren Städte Grünhain, Johanngeorgenstadt wohn haften, in der Zeit vom 1. Juli 1857 bis 31. Dezember 1869 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen Deutschen, mit Ausnahme der in 8 2 dieser Bekannt machung genannten, sind verpflichtet, sich persönlich (vgl. 8 3) oder schriftlich (vgl. 8 4) zu melden. 8 2. Befreiung von der Meldepflicht. Von der Meldepflicht befreit sind diejenigen Personen, die mindestens seit dem l. März 1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind 1. im Retchsdienst, Staatsdienst, Gemeindedienst oder Küchendienst: 2. in der öffentlichen Arbeiter-Angestelltenversicherung; 3. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker; 4. in der Land- oder Forstwirtschaft; 5. in der See- oder Binnenfischerei; 6. in der See- oder Binnenschiffahrt; 7. im Eisenbahnbetriebe, einschließlich des Betriebs der Klein- und Straßenbahnen: 8. auf Wersten; 9. in Berg- und Hüttenbetrieben: 10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions- oder Waffenfabrikation. 8 3 Persönliche Meldung. Die persönliche Meldung hat in der Zett vom 22. bis 30. März 1917 während der gewöhnlichen GeschästSstunden bei der Ortsbehörde des Wohnorts zu erfolgen. Per sonen, die in einem selbständigen Gutsbezirk wohnen, haben sich bei der Ortsbehörde der Gemeinde zu melden, welcher der betreffende Gutsbezirk angeschlossen ist. Personen, die in den selbständigen Gutsbezirken Erla, Niederpfannenstiel, Klösterletn und Schind- lerSwerk wohnen, haben sich jedoch bei dem Gutsoorsteher zu melden. Bei der persönlichen Meldung sind AusweiSpaptere (Wohnungsmeldeschein, Fami lienstammbuch, Militärpaptere) mttzubringen. 8 4. Schriftliche Meldung. Die Meldung kann auch schriftlich erfolgen. Die Meldekarten mit Umschlägen sind in der Zett vom 22. bis 29. März bei den Ortsbehörden erhältlich. Die Uebersendung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörden kann erfolgen durch Vermittelung des Arbeitgebers, der Leiter von Anstallen usw. Dieses Verfahren ist insonderheit bet den Hilfsdienstpflichtigen anzuwenden, die sich zur Zeit in Heil-, Pflege-, Besserungs- oder Strafanstalten befinden. Die Zustellung kann auch durch den einzelnen Hilfsdienstpflichtigen erfolgen, indem er die ausgefüllte Meldung in der Ortsbehörde seines Wohnorts abgibt, oder der Post zur Beförderung an diese übergibt. In letzterem Falle werden die Meldekarten der Hilfsdienstpflichtigen portofrei befördert, sofern der Briefumschlag den Vermerk „Heeres sache, Hilfsdienstpflichtigen-Meldung" trägt und offen zur Abgabe am Schalter gelangt. 8 5. Alle sich Meldenden erhallen die Bestätigung ihrer Meldung, gleichgültig, ob diese schriftlich oder mündlich erfolgt, durch Aushändigung des zu stempelnden Abreißstreifens der Meldekarte. Hilfsdienstpflichtige mit keinem festen Wohnsitz melden sich spätestens am 29. März 1917 bet der Ortsbehörde, in deren Bezirk sie sich an diesem Tage aufhalten. 8 6. Nachträgliche Meldung von Personen, die zurzeit nach 8 2 von der Mel depflicht befreit find. Gibt nach dem 15. März 1917 ein bisher nach 8 2 von der Meldepflicht Befrei ter die dort bezeichnete Tätigkeit auf, oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, so hat er sich spätetenS am dritten darauffolgenden Werktage bei der Ortsbehörde seines Wvhn- oder Aufenthaltsortes persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte erforderlichen Angaben zu machen. Bei einem Wechsel des Wohnortes hat die Mel dung bei der Meldestelle des neuen Wohnortes zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der oorgeschriebenen Karte innerhalb von 3 Tagen erfolgen. Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach 8 2 von der Meldepflicht Be freiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dieses bis zum dritten darauffolgenden Werktage dem für Hilfsdienstpflichtige zuständigen EinberufungsauSschuß in Schneeberg (Königliches Bezirkskommando) mitzuteilen. 8 ?. Nachträgliche Mitteilung von Veränderungen. Gibt ein in die Liste Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Beschäftigungsstelle, oder seine Wohnung, so hat er dieses spätestens am dritten darauffolgenden Werktage dem Einberufungsausschnß in Schneeberg (Königliches Be zirkskommando) mitzuteilen und hierbei seine neue Tätigkeit, Beschästigungsstelle oder Wohnung anzugeben. 8 3. Strafbestimmungen. Mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (88 2, 3, 6 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917) wissentlich unwahre Angaben macht. Mit Geldstrafe bis zu etnhundertfünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft, wer die in 88 2, 3, 6, 7 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917 oorgeschriebenen Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt. Schwarzenberg, Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schnee- berg, Grünhain und Johanngeorgenstadt, am 20. März 1917. Die königliche Ämtsyauptmannschatt Schwarzenberg, die Sladlräte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, sowie die Bürgermeister zu Grünhain und Johanngeorgenstadt. Oeffcntliche Sitzung dcs Stadtverordnetciikoücgwms Donnerstag, den 22. März 1917, avends 8 Ayr im Sitzungssaale des Rathauses. Eibenstock, den 20. März 1917. Der Stadtvcrordnetenlwrstelm. I. V.; «. Ernst Mauß. VnASVorUnuaix. 1) Nachtrag zum Ortsgesetz über die Freibank. 2) Ergänzungswahl für den Kriegshilfeausschuß. 3) Erhöhung des Zinssatzes für eine Anleihe. 4) Beschlußfassung wegen Richtiasprechung städtischer Rechnungen. 5) Stiftungen a) des Herrn Fabrikbesitzers Felix Rockstroh hier und b) des Herrn Fabrikbesitzers Stadtrat Paul Heckel, hier. 6) Einige Kenntnisnahmen. Der Ktaüirctt. 9-10 „ 10-11 „ 11-12 „ Die Ausweishefte sind vorzulegen. Eibenstock, den 21. März 1917. 551 „ 1100 1101 „ 1650 1651u.höh.Nrn. Der Brotmarkcuzuschlag für Schwerarbeiter wird Donnerstag, den 22. März 1917 vormittags ausgegeben. In hiesigen Fabrik betrieben oder bei Behörden beschäftigte Schwerarbeiter erhalten die Zuschlagsmarken durch die Arbeitgeber bez. Anstellungsbehörden ausgehändigt. Die Abfertigung der Anspruchsberechtigten geschieht in nachstehender Reihenfolge: von 8—9 Uhr Anspruchsberechtigte, deren Ausweishefte Mn. zwischen 1u.55O tragen, Verkauf von Graupen Donnerstag, den 22. dss. Mts. in den Verkaufsstellen Emma Hendel, H. Lohmann, E. Weißflog, El. Seifert, E- Schindler, P. Hubrich, M. Tittes, Konsumverein l u. II. Kopfmenge '/, Pfd-, Preis 30 Pfg. das Pfd-, Marke 10 von Blatt 6 des Aus weisheftes. Beginn der Verkaufszeit: ',8 Uhr. Eibenstock, den 21. März 1917. Der K1aötrat. Meldepflicht für Käse und Quark. Wer Käse oder Quark in den Stadtbezirk einführt, hat hiervon unter Vorlegung der Unterlagen (Rechnung, Lieferscheine u. s. w.) dem Stadtrate — LebenS- mittelabteilung — Anzeige zn erstatten. Dieser bestimmt die Verkaufsart für die Ware. Es wird hiermit verboten, eingeführten Quark oder Käse zu verbrauchen oder zu veräußern, bevor die vorgeschriebene Meldung erstattet und ratsseits über die Ware versügt worden ist. Eibenstock, den 6. März 1917. Der Siaötrat. Holzvcrsteigcrnng. Auersbcrgcr Staatssorstrcvicr. Gasthaus „Stadt Leipzig" in Eibenstock, Dienstag, den 27. März iS17, nachm. ,2 Uhr 1325 w. Klötze 7—15 cm stark, 1483 w. Klötze 16—22 cm stark, 2039 „ „ 23—46 „ „ 295 „ Derbstangen 8u. 9 „ „ 350 „ Reisstangen 6u. 7 „ „ 7 rm w. Nntzknüppel, 70,s rm w. Brennscheite, 14 rm w. Brennknüppel, 1,^ rm w. Aeste in Abt. 38 und 69 (Schläge), 59 und 71 (Durchforstungen). Kgl. A-rstrevierverwaltnng «uersberg. «gl. sporstrentamt Eibenstock. Vom Weltkrieg. Air MM m Ma. — Zar Zge ia DM. — Aar me sraazWt Miaät. lieber die Er eig nisse im W r sten werden jetzt I der Ancre in die ungefähre Linie Monchy Achiet le i 12. März mit einer Zurückverl.'gung der südlich aw- folgende Einzelheiten veröffentlicht: Nachdem Petrt bis Transloy ohne Einwirkung des Feindes schließenden Abschnitte begonnen Diese Bewegung am 22. Februar abends unser.» Stellung beiderseits I zurückverlegt war, wurde in der Nacht vom N zum I wurde völlig unbemerkt vom Gegner ausge>