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Amts- und Anzeigeblatt ^tt«spr,cher Nr. rlO. ISIS ^LSS H-N- unter Ausscheidung Kleintzandelspreis M. j° Ztr. das innerhalb des tkönig- i- Ztr. M. je Ztr. 3.^ 5 — Ausgabe von Strickarbeiten Z>er Kta-trat. Eibenstock, den 9. August 1918. Eibenstock, den 1V. August 1918. Per Siadircri. 28.— 8.— 5.— 10.— 8.— 20.— 20.— lg' en 60 28 6) 2« 115 95 34 18 " be- i in z u 5; rro- chof Ge mili-- f der zu- ien ch 2 ten ten icn ten li n ier lrst die n c-> n n n 15.— 8.— 15.— 8.— m ge- isuhr umens ieführ- zurück, wrden bezüg- >t vor. s Nl, zem ei te sich großer uusie- Z-cem- itten. stark eschen rnert. mdent -olitr- a r i n heit ck ha- ihrer die r e- Satz oll- den tioa folgenden Tag. AirL« höherer Kewalt — Krieg oder s> itt-rullgen dr» Betriebes der Leitung, der III. Die Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, xr AachUr'trrmg ön jjnlwig jahlun, t« B:>ug«prk»e«. Lek. A»r.: A«ts»k«li. 12. August 13. 14. „ 15. ,, 16. reichs Sachsen erzeugt ist, erübrigt sich infolge der besonderen Regelung des Ver- kehrS mit diesem Obst auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421a V 6 1 — über die Kernobsternte 1918. Die Preise, zu denen die Bezirksobstsammelstellen Obst an die Kommunalverbände und Marmeladefa- der die Pro ben- Ge rzen, lertt UNg 3!u om- ilte-- nnz 5. össeutlichc Sitzung des Stadtverordnetenkollegiums Montag, dm 12. August 1918, abends 8 Ayr im Sitzungssaale des Rathauses. Eibenstock, den 9. August 1918. Der Stadtverordnttenvorstcher. Hatzfurttzer. ÄMINK. 1. Beurkundung von Anträgen zum ReichSschuldbuch durch die Sparkasse. 2. Stenersache. 3. Eisenbahnangelegenheit. 4. Kenntnisnahmen. Hierauf nichtöffentliche Sitzung. Die Auszahlung der Neichsunterftützung für den Monat August 1918 erfolgt: Dienstag, den 13. August, vor- und nachmittags, Mittwoch, „ 14. „ nur vormittag« in der bekannten Reihenfolge nur an Erwachsene gegen Vorlegung der AuswetSkatt«. Verantwottl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: «mil Hannebehn in Eibenstock. — «.1. Jahrgang. - Sonntag, den 11. August ->-«,a,prr» virrteljährl. Mt. 2.40 einichln .Illustr. Unterhaltung«blalte«- in der pell», bei unseren Voten sowie bei allen pnftanstalten. — Erscheint täglich abend« Lusnahm« der Sonn» und Feiertag« Tafelobst ausgeschiedene Obst. Das Obst muß jedoch für die Herstellung von Mar melade, zum Kochen und Dörren und zu sonstigen Wirtschaftszwecken geeignet sein. ' 11. Auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst werden für Aepfel, Birnen Im Kampfe für das Vaterland fiel unser Ratshausmann, H>err Waks-iener Richard Max Baumann, Sergeant in einem Infanterie-Regiment. Wir verlieren in ihm einen fleißigen, geschickten und gewissenhaften Beamten, dem wir immer ein gutes Gedenken bewahren werden. Eibenstock, den 9. August 1918. Kölhlipmlt lür Mel, Sirum und Mmm«. I. Als Edelobst sind solche Aepfel und Birnen anzusehen, die sich von den übrigen Speise- und Wirtschaftsfrüchten hervorheben durch: 1. Sorten, die sich geschmacklich vor anderen Sorten auszetchnen (Tafelobst in züchterischem Sinne); sie sind in Frtedenszeiten nicht zu Marmelade, Gelee, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden; 2. vollkommene Ausbildung in Reife, Größe und Aussehen; 3. sorgfältigste Behandlung bei der Ernte, fachgemäße Sortierung nach Größe und zweckmäßige Verpackung. Die Früchte müssen die Baumreife erlangt haben; unreife, d. h. vorzeitig geerntete Früchte scheiden als Edelobst aus. Früchte mit kleinen Schönheitsfehlern sind zulässig, dagegen nicht solche mit Schorf (Fusicladium), Druckflecken oder Wurmfraß. Edelobst darf jedoch nur, nachdem es vorher von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschästsabteilung — im Einzelfall als solches ausdrücklich zugelassen worden ist, und nur gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über Edelobst 1918 vom 26. Juli d. I. (Nr. 173 der Sächs. Staatszcitung vom 27. Juli 1918) als Edelobst abgesetzt werden. Andernfalls unterliegt es der Er fassung durch die Sammclstellen gemäß der Verordnung über die Kernobsternte 1918 vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421a V O I — (Nr. 167 der Sächs. Staatszettung vom briken liefern, werden diesen besonders bekanntgegeben. Für autzersächfisches Obst dürfen höchstens folgende Groß- und Kleinhandelszu- fchläge in Ansatz gebracht werden: Großhandelszuschlag: Mcinhandelszuschlag: Taseläpfel 10.— M. " Wiitschastsäpsel Tafelbirnen Wirtschaftsbirnen Mirabellen für den Nmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Anzeigenpreis; die kleinspaitige Zeile 20 Pfg. Im Reklameieil die Zeile 80 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 80 Pfg Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Eewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebeniowenig für di« Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. 20. Juli 1918) und den unten angeführten Höchstpreisen. Für zugelaffenes Edelobst werden Höchstpreise nicht festgesetzt. Als Tafelobst sind alle übrigen gepflückte»«, nach ihrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Rohgenuß geeigneten Früchte anzusehen sämtlicher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte. Wirtschaftsobst ist alles Schüttel-, Most- und Fallobst sowie das aus dem Entrichtung dttümsMkllttiiiib des WmilillnWeiMls bür. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Königlichen Generalzolldirektion vom 2. August 1918 im gestrigen Amts- und Anzeigeblatte wird zur öffentlichen Kennt nis gebracht, daß den in die Warenumsatzsteuerstelle eingetragenen Warenumsatzsteuer pflichtigen bis Mitte dieses Monats Anmeldungsvordrucke zugestellt werden. Steuerpflichtige, denen bis Ende dieses Monats ein Anmeldungsvordruck nicht zugegangen sein sollte, können solche bei dem Stadtrate — Steuereinnahme — entnehmen. Die zur Einreichung der Anmeldungen und Entrichtung des Warenumsatzstempels gestellten Zeitfristen sind pünktlich einzuhalten. Etbenstock, am 10. August 1918. Der Stadtrat — AmsatzKeueramt. — Früh, und Edelpflaumen (gelbe und rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reineklauden, Spillinge) Zwepchen (HauSpflaumen, HauSzwetschen, MuSpflaumcn, Bauernpflaumen, Thüringer Pflaumen) «renn Zwetschcn „ In diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten wie Transpottkosten, Provision der Aufkäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung von Packmatertal so wie die allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dür fen nicht in Ansatz gebracht werden. Außersächsisches und autzerdeutfches Kernobst darf im Kleinhandel nur in den vom «ommnnalverband zum Verkauf solchen Obste« zngelaffenen «e- fchäften verkauft werden. Die Zulassung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die zugelaffenen Geschäfte sind als Verkaufsstellen für außersächsi- sche« bezw. außerdeutsche« Obst kenntlich z« machen und dürfen nicht gletchzetttg mit sächsischem Obst handeln. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, Ausnah men zuzulassen. Nur an Erwachsene, die das AuSweisheft vorlegen, werden Garne auSgegeben. Kinder müßen zurllckgewiesen werden. Die Zeiten sind genau «tnzuhalten. Es können an den festgesetzten Tagen nur je die vorstehenden Anfangsbuchstaben d«S Familienna men« nach aufgerufenen Strickerinnen abgefertigt werden. 1V. Die obigen Preise und Bestimmungen gellen für da« gesamte Gebiet de« König- reich« Sachsen.. Die Preise bezw. Preiszuschläge stellen Höchstpreise im Sinne des Ge- setze« betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen AbänderungSverordnungen dar. Ueberschreitung dieser Preise bezw. Preiszuschläge wird gemäß Bundesratsbekanntmachung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei (RGBl. S 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Zuwiderhandlungen gegen III Absatz 4 werden nach Maßgabe de« § 17 der Bun- deSratSoerordnung Uber die PreiSprüfungSstellen und die VersorgungLreaeluna vom 25. September,4. November 1915 mit Gefängnis bi« zu 6 Monaten oder mit Geld- strafe bi« zu 1500 Mk. bestraft. IS« der Lachs. Staatszettung vom 1». Juli 1918). und Pflaumen folgende Höchstpreise festgesetzt : Laseläpsel WirtschafiSäpfe! . Taselbirnen Wirtschastsbirneii Mirabellen Früh und Edelpflaumcn (gelbe und rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reineklauden, Spillinge) Zwetschen (Hauspflaumen, HauSzwelschen, Muspflaumen, Bauern, pflaumen, Thüringer Pflaumen) Vrenn-Zwetschen «r sür Eibenstock, Larkseld, hundrhiidel, LÄ« AÄMvlüll Neuheide, Sberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Soja, Unterftützengrün, Mdenthal «sw. Sie tritt am 10. August 1918 in Kraft Dresden, am 5. August 1918. 1722 V O 1 Miuistcrium der Innern. Städtischer Butterverkaus. Montag, den 12. dss. Mts., vorm. Nr. 1751u. h. Nrn , nachm. Nr. 1401—1750, Dienstag, „ 13 351-700, „ „ 1-350, Mittwoch, „ 14 „ „ 1051—1400 701—1050. Eibenstock, am 10. August 1918. Zier Ktaöirctt. V« i Sie, f nachmittags », I, », Erzeugerpreis 35 M. je Ztr. 35 50 „ „ „ 20 „ „ „ lO ' von I.-«. 2-5 Uhr. 8, Montag, den Dienstag, „ Mittwoch, „ Donnerstag, „ Freitag, „